Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 108 Verfügung über das Kurzarbeitergeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/108#abs-1 (1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/108#abs-2 (2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/108#abs-3 (3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/108#abs-4 (4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 108 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 14.05.2014 – B 11 AL 20/13 RZitiert von 1
- BSG, 14.05.2014 – B 11 AL 3/13 RTeilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - Einkommensanrechnung - Elterneinkommen - Getrenntleben von den Eltern bei eigenem Hausstand - verfassungskonforme AuslegungZitiert von 3
- BSG, 18.05.2010 – B 7 AL 36/08 RFörderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - keine Anrechnung von Elterneinkommen bei Begründung eines eigenen HaushaltsZitiert von 5
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.09.2024 – L 2 AL 37/20
- BSG, 14.10.2020 – B 11 AL 2/20 R(Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - Anrechnung von Elterneinkommen - Anwendbarkeit der Härtefallregelung des § 25 Abs 6 BAföG - außergewöhnliche Belastungen - Erhöhung des Einkommensfreibetrags - Ermessensausübung)Zitiert von 1
- SG Detmold, 14.09.2012 – S 12 AL 24/12
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2025 – L 6 P 6/25
- LSG Bayern, 09.08.2023 – L 10 AL 167/21Zitiert von 3
- LSG Bayern, 09.08.2023 – L 10 AL 130/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
24.10.2010 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1422)
BGBl. 2010 I S. 1422
-
08.04.2008 Ausfertigung
§ 108 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 681 793)
BGBl. 2008 I S. 681
-
23.12.2007 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 17 1. 8. 2008 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I 3254)
BGBl. 2007 I S. 3254
-
19.03.2001 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 10 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I 390)
BGBl. 2001 I S. 390
-
07.05.1999 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I 850)
BGBl. 1999 I S. 850
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.